Auch Mülltonnen dürfen nicht willkürlich bzw. zu Lasten eines einzigen Miteigentümers aufgestellt werden.
In diesem Fall waren zwei Beschlüsse anzufechten. Bei dem ersten Beschluss ging es um das Aufstellen von Mülltonnen unmittelbar unter dem Fenster einer Wohnungseinheit und in dem anderen Beschluss um die Ablehnung, die Müllbehälter in dem Hinterhof aufzustellen.
Beide Beschlussanfechtungen waren erfolgreich:
- Die bauordnungsrechtliche Abstandsvorgabe zum Aufstellen von Mülltonnen gemäß § 43 Abs. 2 HBauO sei auch wohnungseigentumsrechtlich von Bedeutung, weil durch diese Regelung die Begründung unzulässiger Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden soll. Die Eigentümer seien einander aus dem Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG wechselseitig verpflichtet, diese Abstandsvorgaben einzuhalten, sofern die von der Nichteinhaltung der Mindestabstände zu Aufenthaltsräumen nach der HBauO betroffenen Wohnungsnutzer ihre Einwilligung zu einer Unterschreitung der Abstandsvorgaben nicht erteilt haben.
- Auch die Anfechtung des sog. Negativ-Beschlusses war begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme bzw. auf die konkrete, mehrheitlich abgelehnte Beschlussfassung hat (Ermessensreduzierung auf Null).
Die mit dem Beschlussantrag begehrte Positionierung der Mülltonnen im Hinterhof an der Grenze zum Nachbargrundstück stelle – als Gebrauch des Gemeinschaftseigentums – die einzig erkennbare Aufstellmöglichkeit dar, welche keine vermeidbaren Nachteile einzelner Eigentümer mit sich bringe. Ausschlaggebend sei insoweit, dass der derzeitige Standort der Mülltonnen bauordnungsrechtlich im Hinblick auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen unzulässig sei (dazu oben a)), während die Aufstellung am Alternativstandort jedenfalls bei Unterbringung der Mülltonnen in Müllbehälterschränken gemäß § 43 Abs. 2 HBauO zulässig sei und die Beklagten auch sonst keinen Standort innerhalb des Bereichs des sondernutzungsrechtsfreien Gemeinschaftseigentums benannt haben, an welchem eine Aufstellung der Mülltonnen bauordnungsrechtlich zulässig wäre.
Urteil des LG Hamburg vom 23.7.2014, Az.: 318 S 78/13 (rechtskräftig)